Freistellungsbescheinigung

Grundsätzlich ist für reine Handelsgeschäfte eine Freistellungsbescheinigung nicht nötig. Sollten Sie unsere Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) trotzdem benötigen, dann haben Sie hier die Möglichkeit sich einen Ausdruck unseres Orginal-Schriftstücks anzufertigen.

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